Für den Studierenden muss ein Immatrikulationsstatus auf der Immatrikulationsbescheinigung nach BAföG §9 angegeben werden.
Für den Studierenden darf auf der Immatrikulationsbescheinigung nach BaföG §9 kein Geschlecht angegeben werden.
Die Anrede des Studierenden wird auf der Immatrikulationsbescheinigung nach BaföG §9 nicht benötigt.
Die Hochschulsemester des Studierenden werden auf der Immatrikulationsbescheinigung nach BaföG §9 nicht benötigt.
Für den Studierenden wird auf der Immatrikulationsbescheinigung nach BAföG §9 keine Wohnanschrift benötigt.
Für den Studierenden muss zur Identifikation auf der Immatrikulationsbescheinigung nach BAföG §9 ein Familienname angegeben werden.